Der Trojaner-Artikel

Wie kommt die Kirche eigentlich zu einem solchen staatlichen Einfluss, wie sie ihn aktuell in unserer Lande hat?

Am 23.05.1949 (leicht zu merken: Quersumme (23) = 5, Quersumme(1949) = 23) wurde das deutsche Grundgesetz, unser oberstes Gesetz, in Kraft Gesetz.

Unter den „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ findet sich im Artikel 140 (zugehöriger Wiki-Artikel), folgend an reine temporär wirksame Übergangsbestimmungen ein Verweis auf die Weimarer Verfassung:

Sieht harmlos aus, ist aber nicht… Was kann denn schon Schwieriges in einer solchen Referenz stehen?

  1. Auf der einen Seite sehr sinnvolle Sachen, wie Religions- und Nichtreligionsfreiheit, Benachteiligungsverbot wegen Religion, etc…
  2. Es wird aber hier die Kirchensteuer manifestiert (WRV Art 137 (7)).
  3. Ebenso das Tanzverbot auf verfassungsrechtliche Grundlage gestellt (Art 139)
  4. und viele weitere Sonderprivilegien

Unter anderen ein schöner Satz, der sich dann durch einige Gesetze manifestiert (Art 137 (2)):

Was haben wir also nun?

Ein unscheinbarer Satz in dem langweiligsten Teil des Grundgesetz, welches auf die Weimarer Reichsverfassung verweist und den Kirchenträger eine gewisse rechtliche Autonomie gegenüber dem Staat ermöglicht und das Verfahren der Kirchensteuer auf Verfassungsrang legitimiert.

Da steht aber ‚innerhalb der Schranken’… Dazu aber ein schönes BVerfG-Urteil:

Bei der Anwendung des für alle geltenden Gesetzes durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist.

BÄNG! Mit zig Referenzen auf die Weimarer Reichsverfassung, geltendes Verfassungsrecht.

Wie wirkt dies?

Ein wunderbarer Satz in einem Gesetz:

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. (BetrVG)

Oder in einem anderen Gesetz:

[Es] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen […] auch zulässig, wenn […]. (AGG)

Oder auch im Personalvertretungsgesetz…

Wir sprechen wir vom Betriebsverfassungsgesetz und allgemeinen Gleichberechtigungsgesetz, die wohl wichtigen rechtlichen Errungenschaften der Zivilgesellschaft in Bezug auf Grund- und Arbeitnehmerrechte.

Der kirchliche Arbeitgeber ist der zweitgrößte Arbeitgeber neben dem öffentlichen Dienst und nahezu vogelfrei, wenn es um Nichtgewährleistung von Gewerkschafts-, Versammlungs-, Entfaltungs- und Glaubensfreiheit geht. Artikel 140 sei dank. Insgesamt sind 1,3 Millionen Arbeitnehmer dem kirchlichen Arbeitsrecht unterworfen (soviel zum Thema kein Religionsrecht in Deutschland). Auch im obigen BVerfG-Urteil werden Auszüge aus dem katholischen Canon rezitiert.

Das obige Urteil handelt von einem gekündigten Chefarzt, welcher zum zweiten mal geheiratet hat. Dies missfall der Kirche und es folgte die Kündigung, welche das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat.

In meinen Augen haben wir eine exzessive Ausweitung des vielleicht sinnvollen Artikel 140 über die vielen, vielen Jahren. Einen gewissen Schutz für die kirchlichen Grundinstanzen, wie Glaubensgemeinde, Pfarrerei, etc gegenüber dem Staat erscheint mir sinnvoll. Erweiterte Organisationen, wie kirchlichen Kindergärten (welche von der staatlichen Gemeinde finanziert werden), Schulen und Krankenhäuser sollen in meinen Augen das Privileg des Artikel 140 nicht genießen. Ähnlich dem zweiten amerikanischen Verfassungszusatz… Unter gewissen Umständen sinnvoll, aber exzessiv ausgelegt.

Ein Privileg wird ausgenutzt:

Ergo: Ein Überbleibsel aus der Paulskirche 1848 beschneidet das Arbeitsrecht für Millionen Arbeitgeber.

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